Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 20.12.2022 (Az.: 9 AZR 266/20) das Urlaubsrecht weiter an das EU-Recht angepasst und der Verjährung von Urlaubs-ansprüchen damit enge Grenzen gesetzt.
Das Bundesurlaubsgesetz sieht lediglich lapidar vor, dass der Arbeitnehmer bis zum Jahresende seinen Urlaub nehmen muss, sonst droht der Verfall. Allerdings ist im Ausnahmefall eine Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres möglich, wenn dringende persönliche oder dringende betriebliche Gründe dies rechtfertigen. Hier wurden nun die Rechte des Arbeitnehmers durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und ihm folgend durch das BAG erweitert. Danach verfällt der Resturlaub nur noch dann, wenn der Arbeitnehmer zuvor durch seinen Arbeitgeber ausdrücklich und rechtzeitig auf die offenen Urlaubstage und die Verfallfristen hingewiesen wurde und der Arbeitnehmer den Urlaub gleichwohl nicht in Anspruch nimmt, ohne daran gehindert worden zu sein.
Bisher offen war die Frage, ob die nicht verfallenen Urlaubsansprüche auch verjähren können. Hierzu wurde nun Klarheit geschaffen. Danach können nicht verfallene Urlaubsansprüche nur noch innerhalb einer Frist von drei Jahren verjähren, wenn der Arbeitgeber zuvor ordnungsgemäß auf den Urlaubsanspruch und den Verfall des Urlaubs hingewiesen hat. Unterlässt der Arbeitgeber dies, können die Urlaubs-ansprüche weder verfallen noch verjähren. Damit kann der Arbeitnehmer im Extremfall fast unbeschränkt Urlaubsansprüche ansammeln. Mit seinem Urteil vom 20.12.2022 folgt das BAG dem EuGH in dessen Urteil vom 22.09.2022 (Az.: C-120/21). Gut beraten ist daher der Arbeitgeber, der die Erfüllung seiner Hinweis- und Aufklärungspflicht hinreichend dokumentiert, zumal die Ansprüche des Arbeitsnehmers vererbbar sind.
Anders ist die Rechtslage bisher, sofern der offene Urlaubsanspruch mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zusammentrifft, der allein mit Geld abgegolten werden kann. Dieser Urlaubsabgeltungsanspruch verjährt nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt am Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis geendet hat, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber auf den Urlaubsanspruch und seinen Verfall hingewiesen hat. Allerdings erging das entsprechende Urteil des BAG vom 24.05.2022 (Az.: 9 AZR/461/21) zeitlich noch vor den Vorgaben des EUGH vom September 2022. Damit bleibt abzuwarten, ob in der Zukunft möglicherweise Urlaubsansprüche und Urlaubsabgeltungsansprüche gleich behandelt werden. Hier ist wohl alles offen, weshalb ein Kommentar zu der jüngsten Entscheidung des BAG treffend mit dem Satz überschrieben wurde "Urlaub bis in alle Ewigkeit". Damit ist eine Fortsetzung als never ending story III nicht unwahrscheinlich.
Comments