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Hier gilt einmal wieder der Grundsatz: Wer hat, dem wird noch gegeben!

Aktualisiert: 23. März 2022

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer begünstigt enge Verwandte. Aus Gründen einer Steuerersparnis sind daher auch durchaus Überlegungen bezüglich einer möglichen Adoption angebracht. Dadurch lässt sich mitunter schnell eine Reduzierung der Steuerlast um mehr als 40% erreichen. Kolportiert wird der Satz eines ehemaligen Bundesfinanzministers, der auf einer Veranstaltung eingeladenen Familienunter-nehmern Folgendes gesagt haben soll: „Finden Sie in der Steuerklasse III einen, den Sie adoptieren."


In der Tat! Mit der Annahme an Kindes Statt, wie Adoptionen im Amtsdeutsch heißen, wird nicht nur eine neue Familienbande begründet, sondern es winkt auch ein enormer Steuervorteil durch die Steuerklasse I. Denn der Steuerfreibetrag vervielfacht sich, gleichzeitig sinkt der Steuersatz.


Folgende kleine Musterrechnung in EURO belegt dies anhand der Unterschiede zwischen Steuerklasse I und Steuerklasse III:


mit Adoption ohne Adoption

Vermögenswert 400.000 400.000 abzüglich Freibetrag 400.000 20.000

zu versteuern 0 380.000

Steuer 0 114.000 (Steuersatz 30%)


Richtig Steuern sparen lässt sich mit einer Adoption bei großen Vermögen (in EURO).


mit Adoption ohne Adoption Vermögenswert 3.000.000 3.000.000

darin enthalten das

Familienwohnheim (FWH)

des Adoptierenden 600.000 600.000

abzüglich Freibetrag 400.000 20.000

Steuerfreiheit des FWH

bei 10-jähr. Haltezeit 600.000 0

zu versteuern 2.000.000 2.980.000

Steuer 380.000 894.000

Steuersatz 19% 30%


Adoptieren beide Eheleute das "Kind" verdoppeln sich die Freibeträge. Kinder des Adoptivkindes werden Enkelkinder und erhalten den normalen Freibetrag von jeweils 200.000 EURO.


Damit der Steuervorteil auch aufgeht, müssen strenge Voraussetzungen erfüllt sein. Am Anfang des Verfahrens steht ein notariell beurkundeter förmlicher Antrag auf Adoption, den das Familiengericht beim Amtsgericht mit einem Beschluss billigt oder ablehnt. Die jeweiligen Ehegatten der beiden Parteien müssen dem Antrag zustimmen, nicht dagegen die leiblichen Eltern des Adoptivkindes. Der Annehmende und das anzunehmende Kind werden vom Gericht angehört. Mangelt es an einer Eltern-Kind-Beziehung zwischen den Parteien, lehnt das Gericht den Adoptionsantrag ab. Besteht etwa nur loser Kontakt zueinander oder wird die erbschaftsteuerliche Seite zu sehr betont, wird i.d.R. eine Eltern-Kind-Beziehung verneint. Hier gilt es Beweisvorsorge zu schaffen, etwa durch Fotos und Belege von gemeinsamen Ausflügen, Urlauben, Besuchen auf Familienfesten und von regelmäßigem Kontakt. Auch der Beistand bei schwerer Krankheit oder in Lebenskrisen ist ein Beleg eines innigen Verhältnisses.


Gerade dann, wenn eine erwachsene Person adoptiert werden soll, gelten strenge Vorgaben. Deshalb müssen finanzielle Motive zumindest bei der Anhörung vor Gericht gänzlich beiseitegeschoben werden. Steht ein Eltern-Kind-Verhältnis nach Ansicht des Gerichts fest, spricht der Richter die Adoption aus. Andernfalls lehnt er den Antrag ab. Dagegen können die Betroffenen das Rechtsmittel der Beschwerde beim Oberlandes-gericht einlegen. Hier besteht Anwaltszwang.


Auch bei der Erwachsenenadoption halten sich die Kosten im Rahmen. Der Gegen-standswert bestimmt sich hierbei nach dem Vermögen und den Einkommensver-hältnissen des Adoptierenden. Hierbei wird in der Regel ein Verfahrenswert von 25-50% des Reinvermögens zugrunde gelegt und daneben auf die Einkommensverhältnisse abgestellt. Der Verfahrenswert ist nach oben auf 500.000 EURO gedeckelt. Davon entfallen 2 Gebühren, macht insgesamt 7.802 EURO. Hinzu kommen die Notarkosten von ca. 1.000 EURO. Vor dem Hintergrund der erheblichen Steuervorteile können dieses Gebühren beim Notar und bei Gericht verschmerzt werden.


Die Adoption ist allerdings auch so gut wie endgültig. Eine Aufhebung der Adoption ist nur in Extremfällen aus sehr wichtigen Gründen möglich (Verfahrensfehler, fehlende Zu-stimmung, Täuschung oder Nötigung). Auch schwere Verfehlungen gegeneinander können in Ausnahmefällen eine Aufhebung rechtfertigen. Bei einer Adoption von Schwiegersohn oder –tochter gilt zu bedenken, dass auch im Falle einer Ehescheidung der Kinder der Partner Adoptivkind der Eltern bleibt. Und ganz kurios: Mit der Adoption werden Ehegatten rechtlich zu Geschwistern und bleiben es auch nach der Scheidung. Auch ist die Adoption keine Einbahnstraße. Denn der Adoptierte übernimmt auch die finanzielle Verantwortung gegenüber den neuen Eltern, ebenso wie die leiblichen Kinder. Das schließt auch deren finanzielle Unterstützung mit ein.

Auch gilt Folgendes: Stellt sich nach der Adoption heraus, dass es kein Vermögen gibt, wie das Adoptivkind dachte, ist die Aufhebung selbst dann ausgeschlossen ist, wenn über Vermögensverhältnisse getäuscht wurde (§ 1760 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch). Danach gilt auch hier der allgemeine Grundsatz bei einer ewigen Bindung:

Vertrauen ist gut - Vorsorge ist besser!

Oder wie es Friedrich Schiller in seinem Lied von der Glocke auf den Punk brachte: „Drum prüfe, wer sich ewig bindet.“



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