top of page
Suche
rechtundsteuern-mi

EuGH zum Widerrufsrecht bei erbrachter Dienstleistung

Die Information über das Widerrufsrecht ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs -EuGH- für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung. Dem aktuellen Urteil lag der Fall zugrunde, dass die Dienstleistung voll erbracht und die Rechnung schon ausgestellt war. Gleichwohl, so der EuGH, muss der Kunde nichts zahlen. Da das Unternehmen über das Widerrufsrecht nicht aufgeklärt hat, trägt es im Falle des Widerrufs das volle wirtschaftliche Risiko. Trotz voll erbrachter Leistung bekommt das Unternehmen in einem solchen Fall für seine Dienstleistung kein Geld, wenn der Kunde den Vertrag widerruft. Auch ein Wertersatz aufgrund der Bereicherung des Kunden scheidet aus, so der EuGH (Urteil vom 17.05.2023, Rechtssache C-97/22/DC).


Ein Verbraucher hatte im Ausgangsfall mit einem Unternehmen einen Vertrag über die Erneuerung der Elektroinstallation seines Hauses geschlossen. Das Unternehmen versäumte es jedoch ihn über das Widerrufsrecht zu unterrichten, das dem Verbraucher grundsätzlich während 14 Tagen zusteht, da der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens abgeschlossen worden war. Das Unternehmen hatte seine Arbeiten abgeschlossen, doch wollte der Kunde nicht zahlen und widerrief den Vertrag, womit seiner Ansicht nach ein Anspruch auf Vergütung nicht mehr bestand. Das Landgericht Essen stimmte dem Verbraucher zu, wollte aber vom EuGH wissen, ob der Kunde nicht Wertersatz leisten müsse, da er andernfalls ungerechtfertigt bereichert wäre.


Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass für den Verbraucher nach Sinn und Zweck der Verbraucherschutzrichtlinie keine Kosten entstehen dürfen, weshalb auch kein Wertersatz zu leisten ist. Damit stellt der EuGH den Verbraucherschutzgedanken der Richtlinie in den Vordergrund, womit auch das Argument der ungerechtfertigten Bereicherung des Verbrauchers verdrängt wird.

9 Ansichten0 Kommentare

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Comments


bottom of page