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Darf ich ohne Umsatzsteuer? Die Voraussetzungen der Kleinunternehmer-Regelung

Aktualisiert: 23. Juni 2022

Als Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes -UStG- stellt man keine Umsatzsteuer gesondert in Rechnung, sondern darf den vereinnahmten Rechnungsbetrag in voller Höhe auch behalten. Als Kleinunternehmer dürfen die umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen laut § 19 UStG folgende Umsatzgrenzen nicht übersteigen:

  • im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro und

  • im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro.

Wichtig ist, dass beide Bedingungen erfüllt sein müssen, deshalb das "und". Bei den genannten Grenzen handelt es sich um den Umsatz und nicht um den Gewinn. Der Gewinn fällt in der Regel deutlich niedriger aus, weil von den Einnahmen ja noch die (Betriebs-) Ausgaben abgezogen werden. Maßgeblicher Umsatz ist hierbei der Umsatz zzgl. Umsatzsteuer.


(Klein-)Unternehmer, die im Jahr 2021 Umsätze bis 22.000 Euro erzielt haben, sind somit in 2022 weiterhin Kleinunternehmer, soweit sie in 2022 die Grenze von voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten. Im Jahr der Gründung eines Gewerbes, eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sowie bei Aufnahme einer neuen selbstständigen Tätigkeit gelten folgende Sonderbestimmungen: Da es kein vorangegangenes Geschäfts-jahr gibt, darf der Jahresumsatz für das erste Jahr geschätzt werden. In dem Fall gilt: Nur wenn der Jahresumsatz voraussichtlich nicht höher ist als 22.000 Euro, darf die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch genommen werden.


Sonderfall I: Umsatzgrenzen bei Gründung im laufenden Jahr

Beginnt die erste Geschäftstätigkeit nicht im Januar, muss der geschätzte tatsächliche Umsatz monatsgenau auf ein ganzes Jahr hochgerechnet werden. Angefangene Monate werden komplett berücksichtigt. Beispiel: Beginn der Geschäftstätigkeit am 15. Mai: dann sind Sie im ersten Jahr nur in acht von zwölf Monaten geschäftlich tätig. Die Kleinunternehmer-Umsatzgrenze beträgt dann nur 14.667 Euro (= 8/12 von 22.000 Euro). Ist bei Unternehmensstart im Mai schon absehbar, dass der Umsatz im ersten Geschäftsjahr mehr als 14.667 Euro beträgt, darf die Kleinunternehmer-Regelung nicht in Anspruch genommen werden. Hier kann man aber auf den Umsatz Einfluss nehmen und die Rechnung erst im Folgejahr schreiben, um noch innerhalb der Kleinunternehmer-Umsatzgrenzen zu bleiben. Es gilt nämlich der Zeitpunkt des Zahlungseingangs


Sonderfall II: Mehrere umsatzsteuerpflichtige Unternehmen und Tätigkeiten

Der Status als Kleinunternehmer ist an die Person des Unternehmers gebunden. Werden mehrere Gewerbebetriebe geführt oder verschiedene selbstständige Tätigkeiten ausgeübt, werden sämtliche umsatzsteuerpflichtige Einnahmen aller Betriebe zusammengerechnet. Als Unternehmer unterliegt dieser mit seinen sämtlichen Umsätzen der Umsatzsteuer. Der Unternehmer hat insofern keinen nichtunternehmer-ischen Bereich.


Kleines Praxisbeispiel:

Gründungsjahr 2021: Vorjahr war 0, deshalb Prognose, dass der Umsatz wahrscheinlich nicht höher als 50.000,- Euro betragen wird, bzw. im laufenden Jahr der Gründung für die anteiligen Monate der Umsatz nicht mehr als 4.166,- Euro pro Monat ausfällt.

War der Umsatz im Jahr 2021 tatsächlich 22.000,- Euro oder niedriger, bzw. lag für die anteiligen Monate der Umsatz nicht mehr als 4.166,- Euro pro Monat, ist man im Jahr 2022 auch weiterhin Kleinunternehmer. Lag der Umsatz in 2021 über diesen Grenzen, ist man im Jahr 2022 Unternehmer im Sinne des UStG mit der Verpflichtung zur Abführung der Umsatzsteuer geworden. Hier ist für das Jahr 2022 eine Umsatzsteuer-erklärung abzugeben. Ist die Umsatzsteuer in Unkenntnis der Sachlage nicht gesondert ausgewiesen worden, wird sie aus dem Bruttobetrag wie folgt errechnet:


(Bruttobetrag x 19) : 119 


Im Gegenzug kann man als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer die von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen und mindert so die zu zahlende Umsatzsteuer. Liefert oder bezieht der Unternehmer EU-grenzüberschreitend, benötigt er eine Umsatzsteuer-Idendifikationsnummer,die das Bundeszentralamt für Steuern vergibt. Mit dieser weist er sich gegenüber dem EU-Vertragspartner als Unternehmer aus und bekommt von diesem eine Netto-Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis.


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